AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Binz Studio Zürich

 

Binz Studio Zürich Benützung allgemeine Regeln

Zeitraum Benützung
Die Benützung der Location Binz Studio Zürich ist für die vereinbarte Zeit gemäss Vertrag gültig.

Zugang Raum
Raum ist über eine App per Smartphone auf- und abschliessbar. Ab 19 Uhr sind die Aussentüren verschlossen und erfordert einen weiteren Hausschlüssel zum Einlass.
Der Raum ist nach Beendigung des Events wieder mit dem Smartphone App zu schliessen und allfällige Schlüssel an dem vereinbarten Ort zu deponieren.

Reinigung / Abfallentsorgung
Eine normale Reinigung ist in den vereinbarten Mietpreisen eingeschlossen. Übermässige Verschmutzung wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Altpapier, Altglas und allgemeiner Müll muss selbst entsorgt werden. Für Karton und allgemeinen Abfall stehen vor dem Haus Seite Grubenstrasse entsprechende Container zur Verfügung. Es bedarf keiner speziellen Abfallsäcke. Glas und PET muss selbst an einer Entsorgungsstelle entsorgt werden.

Depot / Zahlung Miete
Vor Mietbeginn ist der Kunde verpflichtet, auf vereinbartes Konto ein Depot inkl. Mietpreis zu überweisen. Das Depot wird bei Beendigung des Vertrags von Binz Studio Zürich an den Kunden rückvergütet, vorausgesetzt, dass keine Schäden entstanden sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eventlocation Binz Studio Zürich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Mietverträge mit Binz Studio Zürich und dem jeweiligen Untermieter.

1.2 Die Gebrauchsüberlassung, die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Inventar bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Binz Studio Zürich’s.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder ähnliche Dokumente des Kunden, welche die vorliegenden AGB ersetzen, abändern oder ergänzen, entfalten keine Rechtswirkungen, selbst wenn ein Hinweis auf solche in einer allfälligen Bestätigung oder in der geschäftlichen Korrespondenz erfolgt.

II. Vertragsabschluss, Haftung
2.1 Der Vertrag kommt durch eine schriftliche oder mündliche Bestätigung des Mietvertrages durch den Kunden und der Binz Studio Eventlocation zustande.

2.2. Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden solidarisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

2.3 Die Mieterin ist verpflichtet, Inventar, Räume und Mobiliar am Ende der Veranstaltung im Ursprungszustand funktionstüchtig und unbeschädigt zurückzugeben. Der Vermieter behält sich das Recht vor, eine Übergabe bzw. Abnahme des Objektes mittels einem Protokoll zu dokumentieren.

Der Mieter haftet für alle Schäden und Verunreinigungen am Mietobjekt, Gebäude oder Inventar von Binz Studio Zürich, welche durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Schäden welche von Dritten gegenüber dem Binz Studio Zürich geltend gemacht werden und dem Kunden zuzuweisen sind,
werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

2.4. Das Binz Studio Zürich übernimmt für gestohlene oder verlorene Gegenstände des Kunden keine Haftung. Für allfällige Schäden an der Einrichtung der Eventlocation kann der Kunde haftbar gemacht werden.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Verrechnung
3.1. Das Binz Studio Zürich ist verpflichtet, die mit dem Kunden vereinbarten Leistungen zu erbringen.

3.2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen – auch seiner Veranstaltungsteilnehmer – vereinbarten bzw. üblichen Preise des Binz Studio Zürich zu zahlen. Er haftet für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern in Anspruch genommenen Leistungen sowie für die von diesen verursachten Kosten. Dies gilt auch für die von ihm veranlassten Leistungen, Kosten und Auslagen des Binz Studio Zürich an Dritte.

3.3. Die Preise können von dem Binz Studio Zürich ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Leistung des Binz Studio Zürich, der Teilnehmerzahl oder Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Binz Studio Zürich dem zustimmt.

3.4. Rechnungen des Binz Studio Zürich ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Binz Studio Zürich ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Binz Studio Zürich berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 5 % zu verlangen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von CHF 30.00 an das Binz Studio Zürich zu erstatten. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen des Inkassos anfallen, trägt der Kunde.

3.5. Das Binz Studio Zürich ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden schriftlich vereinbart. Die vereinbarten Anzahlungen wird bei einer allfälligen Stornierung anteilsmässig den Stornierungsbedingungen als Anzahlung bzw. Verrechnung verrechnet. Bei einer Stornierung ausserhalb der Stornierungsbedingungen, wird die Vorauszahlung rückerstattet.

3.6. Werden nach Vertragsunterzeichnung Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden nach dem Dafürhalten des Binz Studio Zürich zweifelhaft erscheinen lassen, so ist das Binz Studio Zürich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen die vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen.

3.7. Der Kunde entbindet und stellt das Binz Studio Zürich von Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei.

IV. Stornierung des Kunden (Abbestellung)
4.1. Eine kostenfreie Stornierung des Kunden von dem mit dem mit dem Binz Studio Zürich geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Binz Studio Zürich. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarten Stornierungsbedingungen aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen zu zahlen. Dies gilt nicht bei einer möglichen Weitervermietung zu gleichen Konditionen oder bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen des Binz Studio Zürich.

4.2. Es gelten folgende Stornierungsbedingungen:
bis 30- 40 Tage vor Anlass 20% der vereinbarten Leistung,
29 – 15 Tage vor Anlass 75% der vereinbarten Leistung,
ab 14 Tage vor Veranstaltungstag 100% der vereinbarten Leistung.

V. Stornierung des Binz Studio Zürich
5.1. Das Binz Studio Zürich behält sich vor, sich vom Vertrag zurückzuziehen. Dies nur in seltenen Fällen. In diesem Fall entschädigt das Binz Studio Zürich den Kunden den vereinbarten Mietpreis.

5.2. Ferner ist das Binz Studio Zürich berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls

– höhere Gewalt oder andere von dem Binz Studio Zürich nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;

– Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;

– das Binz Studio Zürich begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Eventlocation Binz Studio Zürich in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Binz Studio Zürich zuzurechnen ist;

5.3. Bei berechtigtem Rücktritt des Binz Studio Zürich entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
6.1. Eine Änderung der gebuchten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 20 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Binz Studio Zürich mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der Binz Studio Zürich. Darüberhinausgehende Abweichungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

6.2. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Binz Studio Zürich diesen Abweichungen zu, so kann das Binz Studio Zürich die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Binz Studio Zürich trifft ein Verschulden. Verschieben sich die vereinbarten Schlusszeiten der Veranstaltungen und das Binz Studio Zürich muss andere Kunden wegen der verspäteten Räumung in einem anderen Veranstaltungsraum unterbringen, trägt der Kunde sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Binz Studio Zürich bleiben dadurch unberührt.

VII. Mitbringen und Mitnehmen von Speisen und Getränken
7.1. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich mitbringen oder einen Cateringpartner beauftragen. Das Binz Studio Zürich übernimmt keinerlei Haftung für gesundheitliche Schäden bedingt durch den Verzehr von mitgenommenen Speisen und Getränken.

7.2. Das Binz Studio Zürich übernimmt keine Haftung für die von Dritten eingebrachten Speisen, auch wenn diese vom Kunden über das Binz Studio Zürich vermitteln wurden.

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

8.1. Soweit das Binz Studio Zürich für den Kunden in dessen Auftrag technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung, die sachgerechte Bedienung und die ordnungsgemässe Rückgabe, auch von lokal eigenen Anlagen. Er stellt das Binz Studio Zürich von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

8.2. Störungen oder Beschädigungen an den von dem Binz Studio Zürich s zur Verfügung gestellten Anlagen, technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit auf Kosten des Kunden sofort beseitigt.

8.3. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Bewilligungen, Auflagen und Genehmigungen hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften, die Einhaltungen der Bestimmungen des Lärmschutzes, des Jugendschutzes, u.a. sowie die Zahlung der Suisa Gebühren.

IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
9.1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. den restlichen frei zugänglichen Räumlichkeiten. Das Binz Studio Zürich übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, ausser bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Binz Studio Zürich bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen.

9.2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Binz Studio Zürich hat das Recht, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Binz Studio Zürich berechtigt, bereits eingebrachtes Dekorationsmaterial auf Kosten des Kunden zu entfernen bzw. die Anbringung zu untersagen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Dekorationsmaterial vorher mit dem Binz Studio Zürich abzustimmen.

9.3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf das Binz Studio Zürich die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Binz Studio Zürich für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Hier gilt als Berechnungsgrundlage 150 % des anteiligen Mietzinses, der auf den Zeitraum entfällt, in dem der Raum nicht genutzt werden konnte, zuzüglich etwaigem Schadenersatz und Verwaltungskostenersatz. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der von dem Binz Studio Zürich geltend gemachte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

9.4. Sonstige zurückgebliebene Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer werden nur auf Verlangen, Risiko und Kosten des betreffenden Teilnehmers nachgesandt. Das Binz Studio Zürich bewahrt die Sachen 3 Monate auf; danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Die Kosten der Verwahrung hat der Kunde zu tragen. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich das Binz Studio Zürich nach Ablauf der Frist eine Vernichtung auf Kosten des Kunden vor.

9.5. Für eingebrachte Gegenstände des Kunden wird von Binz Studio Zürich keine Haftung übernommen. Des Weiteren ist die Haftung ausgeschlossen, im Binz Studio Zürich, der Gast Gegenstände belässt, unverschlossen bleiben. Für Geld- und Wertsachen wird keine Haftung übernommen.

9.6. Verpackungsmaterial, das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Kunden oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Kunden entsorgt werden.

9.7. Sollte der Kunde Verpackungsmaterial in den Räumlichkeiten des Binz Studio Zürich zurücklassen, ist das Binz Studio Zürich zur Entsorgung auf Kosten des Kunden berechtigt.

X. Allgemeine Bestimmungen Liegenschaft Binz Studio Zürich
10.1 Die feuerpolizeilichen Richtwerte sind einzuhalten: Es sind maximal 50 Personen im Eventraum des Binz Studio Zürich zulässig.

10.2. Die Rampe darf mitbenützt werden, jedoch sind hier keine zusätzlichen Personengruppen zugelassen. Die zu benützenden Toiletten befinden sich auf dem Gang.

10.3. Der Kunde ist verantwortlich, ab 22:00 Uhr die Türen und Fenster geschlossen zu halten. Ausserhalb des Veranstaltungsraumes ist Lärm zu vermeiden.

10.4. Die Reinigung des Aussen Geländes der Lokalität nach dem Anlass wird durch die Liegenschaftsverwaltung der Binz Studio Zürich organisiert und sichergestellt. Übermässige Verschmutzung und die daraus resultierenden Kosten kann das Binz Studio Zürich dem Kunden in Rechnung stellen. Die interne Reinigung der Räumlichkeiten wird den Kunden vollumfänglich in Rechnung gestellt. Diese ist im Mietzins enthalten. Starke Verschmutzung wird dem Kunden zusätzlich verrechnet.

XI. Schlussbestimmungen
11.1. Alle Änderungen dieses Vertrags haben schriftlich zu erfolgen und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. Auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden.

11.2. Auf diesen Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar. Für alle Streitigkeiten um und aus diesem Vertrag gilt ausschliesslich der Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache, d.h. Zürich.

11.3. Sollte die eine oder andere Bestimmung dieses Vertrags nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen. Die Parteien sind verpflichtet, in einem solchen Fall die nichtige Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann.

Zürich, 03.07.2024